Unsere Leistungen

Verschaffen Sie sich einen Überblick über unsere Leistungen. Wir stehen Ihnen in verschiedenen Bereichen mit fachmännischem Know-how zur Seite.

  • Datenschutzaudit (Art. 39 I lit. b DSGVO) inkl. Bedarfsprotokoll
  • Beratung und Unterstützung hinsichtlich der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes
  • Stellung des externen Datenschutzbeauftragten und Ansprechpartner für Behörden (Gewährleistung der Haftungsübernahme)
  • Erstellen der DSGVO-konformen Formulare (z.B. Verarbeitungsverzeichnis, Technisch- und organisatorische Maßnahmen (TOM))
  • Schulung der Mitarbeiter
  • Hilfestellung bei Auskunftsanfragen
  • Schaffung des jeweils erforderlichen Datenschutzniveaus

Gerne stehen wir Ihnen für ein erstes unverbindliches Beratungsgespräch zur Verfügung.

Kosten entstehen in diesem Fall nur, sofern von Ihnen eine datenschutzrechtliche Analyse der Ausgangssituation gewünscht und durchgeführt wird. Die insoweit entstehenden Kosten richten sich nach dem jeweiligen Aufwand und orientieren sich daher an Ihrem individuellen Bedarf.

 

Datenschutz im Rahmen von Telearbeit und Homeoffice

Bereits vor der Corona-Pandemie war die Telearbeit - gerne auch allgemein Homeoffice genannt - ein oft genutztes Goodie für Arbeitnehmer, bei denen das möglich war. Das Arbeiten von zu Hause aus wird auch nach einem Ende der Pandemie weiter eine große Rolle in der Wirtschaft spielen. Viele Unternehmen wollen ihre Homeoffice-Angebote ausweiten. Insbesondere in der Informationswirtschaft, zu der die Informations- und Kommunikationsbranche sowie ihre Dienstleister etwa in Werbung und Marktforschung gehören, ist demnach das Homeoffice auf dem Vormarsch. Vor der Corona-Pandemie hatte etwa die Hälfte der Unternehmen in diesem Bereich einem Teil der Beschäftigten ermöglicht, mindestens einmal wöchentlich von zu Hause aus zu arbeiten. Im Juni 2020 planten aufgrund der bisherigen Pandemie-Erfahrung bereits 64 Prozent der Unternehmen, Homeoffice auch in der Zeit nach Corona einzusetzen. Ein Jahr später ist dieser Wert auf 74 Prozent gestiegen.
Seitens der Arbeitgeber überwiegen die positiven Erfahrungen und der befürchtete Effekt, dass unkontrollierte Angestellte weniger (effizient) arbeiten, ist nicht oder nur in geringem Ausmaß aufgetreten.

Dennoch bedarf es der Beachtung einiger Regeln bei der Einrichtung des Arbeitsplatzes, wenn Sie als Arbeitgeber das (teilweise) Arbeiten Ihrer Mitarbeiter von zu Hause aus planen.

Bei dem Begriff Homeoffice handelt es sich um einen gesetzlich nicht definierten Begriff. Nach allgemeiner Definition wird hierunter das Arbeiten im privaten Arbeitszimmer verstanden. 
Ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mobiles Arbeiten – auch hier existiert keine gesetzliche Definition - vereinbart, so können Arbeitnehmer ihre Arbeit an unterschiedlichen Orten (z.B. Zug, Hotel, unterwegs), erledigen. 

Hiervon abzugrenzen ist die Telearbeit. Gem. § 2 Abs. 7 S. 1 ArbStättV sind Telearbeitsplätze vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist, § 2 Abs. 7 S. 2 ArbStättV.

Bei alternierender Telearbeit kann sowohl im Unternehmen als auch von zu Hause gearbeitet werden. Hier besteht seitens des Arbeitgebers die Möglichkeit, mehreren Arbeitnehmern einen Arbeitsplatz im Unternehmen zur Verfügung zu stellen, welcher dann von diesen zu den jeweils abgesprochenen Zeiten genutzt wird, praktisch ein Desksharing.

Bei Teleheimarbeit wird ausschließlich von zu Hause aus gearbeitet.

Unabhängig davon, ob zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Homeoffice, Telearbeit oder mobiles Arbeiten vereinbart ist, gilt es gesetzliche Vorschriften zu beachten. Diese finden sich u.a. in der Arbeitsstättenverordnung, im Arbeitsschutzgesetz, im Grundgesetz sowie der Datenschutzgrundverordnung wieder. Hier sind mit der Beachtung eines angemessenen Schutzniveaus, eines Datensicherheitskonzepts, der Integrität personenbezogener Daten in Arbeitsunterlagen sowie der Sperrung von USB-Zugängen und anderen Anschlüssen nur einige relevanten Auszüge zu nennen.

Prinzipiell stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber eine Arbeitsplatzbegehung vornehmen darf und kann, oder ob er sogar dazu verpflichtet ist. Dies ist zumindest nicht ohne die Einwilligung des Arbeitnehmers möglich. Juristisch abschließend ist diese Frage derzeit nicht geklärt.
Außerdem ist es dem Arbeitnehmer nicht zumutbar die Kosten der Arbeitsmittel, die notwendig sind, um die Arbeit von der Wohnung aus durchzuführen, zu tragen. Was jetzt genau als Arbeitsmittel zählt und hierunter zu verstehen ist (z.B. Bürostuhl oder Schreibtisch) ist ebenso unklar. Unstrittig hingegen dürfte jedoch sein, dass ein Computer (i.d.R. Laptop) mit der entsprechenden Softwareausstattung und Sicherheitsfeatures vom Arbeitgeber gestellt werden muss.
Es gibt derzeit keinen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice. Andererseits kann aber auch der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht ins Homeoffice zwingen, wenn dieser nicht möchte oder die Wohnung nicht dafür geeignet ist. Demnach kann dem Arbeitnehmer bei einer Verweigerung der Erbringung der Arbeitsleistung im Homeoffice nicht gekündigt werden.

Grundsätzlich stellt sich für viele Unternehmen insbesondere die Frage, wie der Datenschutz im Homeoffice eingehalten werden kann. Schließlich ist dem Arbeitgeber ja keine Kontrolle über die bei den einzelnen Mitarbeitern vorherrschenden Bedingungen gegeben. In den meisten Fällen kennt der Arbeitgeber weder das Homeoffice des Mitarbeiters noch die Personen, die prinzipiell potenziellen Zugriff auf die dort vorhandenen und sensible, den geltenden Datenschutzbestimmungen unterfallende Daten beinhaltende Arbeitsmittel (PC/Laptop, evtl. Akten, Mobiltelefone etc.) haben.
Es ist wohl nur eine Frage der Zeit, bis die ersten Verstöße gegen die DSGVO im Rahmen des Homeoffice bekannt werden. Aufgrund der Missachtung von entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen, die in Unternehmen selbstverständlich sein sollten (ungenügend abgesicherter WLAN Verbindung, keine Datenverschlüsselung, unverschlüsselte und unverschlossene Backups, frei zugängliche Datenträger für jeden Bewohner/Besucher der Wohnung, herumliegende Akten, etc…) können Unternehmens- bzw. Kundendaten schnell an die Öffentlichkeit gelangen, was empfindliche Strafen nach sich ziehen kann.

Wird der Datenschutz im Allgemeinen in vielen Unternehmen oftmals als notwendiges Übel behandelt, so gilt das für den Datenschutz im Homeoffice im Speziellen umso mehr. In diesen Bereichen wird oftmals nur das Allernotwendigste umgesetzt und man hofft darauf, nicht auf den Index der Aufsichtsbehörde zu kommen. Werden trotzdem Verstöße festgestellt, so hofft man aufgrund der Tatsache, dass die DSGVO ja noch relativ jung ist und man die Organisation nicht so schnell umstellen konnte, auf milde Strafen
Verlassen sollte man sich hierauf jedoch nicht und vielmehr auf eine von vorneherein datenschutzkonforme Einrichtung des Arbeitsplatzes im Homeoffice achten und besonderen Wert legen. Den neben der drohenden, durch die Datenschutzbehörde zu verhängenden Geldbuße ist infolge der nach Art. 33 DSGVO bestehenden Pflicht zur unverzüglichen Meldung binnen 72 Stunden von Datenschutzverstößen an die Aufsichtsbehörde sowie der nach Art. 34 DSGVO darüber hinausgehenden Pflicht zur Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person mit weitaus schwerwiegenden Folgen zu rechnen. Denn dies führt unweigerlich zu einem nicht unerheblicher Vertrauens- als auch Imageverlust und vermag den oftmals über viele Jahre mühsam erarbeiteten Ruf eines Unternehmens auf lange Sicht erheblich zu beschädigen.